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Dienstherr zahlt! Rechtsschutzverfahren zu Dienstgängen erfolgreich abgeschlossen
(10.02.2012)


Etliche Betriebsprüfer/innen haben im letzten Quartal 2011 eine Nachzahlung an Reisekosten erhalten,verbunden mit einem Abhilfebescheid des Freistaats Bayern. Damit beugte sich der Dienstherr der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der eine Berufung zur Frage einer abweichenden Behandlung bei Dienstgängen bei der Erstattung von Reisekosten gar nicht erst zugelassen hat. Sie sind zu behandeln wie Dienstreisen und demnach stehen Betriebsprüfern/innen nach altem Recht, also bis Mai 2010, die Kosten zwischen Wohnung und Betrieb zu. Klingt so einfach und klar und doch ging dieser Entscheidung ein langjähriger Rechtsstreit voraus, den die bfg für ihre Mitglieder über das dbb-Dienstleistungszentrum führte - und gewann.

Bereits am 03.06.2008 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), dass eine Begrenzung der zu erstattenden Reisekosten bei Betriebsprüfungen auf die Strecke von der Dienststelle zum Betrieb rechtswidrig ist. Ein Betriebsprüfer habe keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle. Er verbringe den weit überwiegenden Teil seiner dienstlichen Tätigkeit im Außendienst, ohne dafür einen Nachweis erbringen zu müssen. Die Durchführung von Betriebsprüfungen und der dafür erforderliche Zeitaufwand lägen weitgehend in seinem Ermessen. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Umfang stark vom Einzelfall abhänge und sich Betriebsprüfungen über Tage, Wochen und Monate hinziehen könnten.

Verwaltung führt Ungleichbehandlung an
Die Verwaltung hatte bei der vorgenommenen Kürzung dagegen immer den Vergleich mit Innendienstbeamten/innen im Blick, bei denen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle unstreitig dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Man sah deshalb eine Ungleichbehandlung, weshalb man eine entsprechende Begrenzung der Reisekosten als geboten ansah. Dem wollte dem BayVGH jedoch nicht folgen. Zwar räumte das Gericht die Ungleichbehandlung ein, machte aber auch deutlich, dass sie ja sachlich begründbar sei. Denn Beschäftigte im Innendienst hätten eben im Gegensatz zu Betriebsprüfern/innen eine klar geregelte Anwesenheitspflicht.Richterspruch nur für Dienstreisen akzeptiertWer aber dachte, dass die Verwaltung nach dem Urteil des BayVGH im Juni 2008 den Widerstand aufgab, irrte. Zwar wurden die angefochtenen Reisekostenbescheide geändert, aber nur in Bezug auf abgerechnete Dienstreisen. Dienstgänge blieben außen vor – und das betrifft gerade in den Großräumen nicht wenige Prüfungen. Man begründete das Vorgehen damit, dass dem Urteil des BayVGH der Fall der Dienstreise zugrunde gelegen habe und eine 1:1-Anwendung auf Dienstgänge daraus nicht abzuleiten sei. Nachdem sich aber beide Varianten letztlich nur darin unterscheiden, ob sich der Prüfungsort am Dienstort befindet oder nicht, konnte das Vorbringen nicht überzeugen. Die bfg gewährte erneut Rechtsschutz und das dbb-Dienstleistungszentrum machte sich an die Arbeit. Die angerufenen Verwaltungsgerichte bestätigten prompt und unisono die Rechtsauffassung der bfg, wonach der Dienstgang nur eine Unterform der Dienstreise darstellt und das Urteil des BayVGH damit auch für den Dienstgang anzuwenden ist. Bis zuletzt wehrte sich die Verwaltung mit den hinlänglich bekannten Argumenten, bis der BayVGH dem Spiel ein Ende setzte. Er ließ die beantragte Berufung im Sommer 2011 nicht zu, weil „keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen“. Das war’s. Im Herbst 2011 ergingen nun die Abhilfebescheide. Im Einzelfall kommen doch recht ordentliche Beträge zusammen, die die bfg für ihre Mitglieder erstreiten konnte.

Änderung Reisekostenrecht veranlasst
Das Thema selbst hat sich seit der Änderung des Reisekostenrechts im Mai 2010 erledigt. Die Verwaltung hatte sich nach der Niederlage bei der Judikative an die Legislative gewandt und im Gegensatz zum BayVGH folgte der Landtag der Argumentation. Leider. Die bfg hatte noch versucht mittels einer Eingabe die Abgeordneten davon zu überzeugen, dass das Gerechtigkeitsargument hier nicht verfängt und auf die Ausführungen der Rechtsprechung dazu verwiesen. Letztlich ließ sich das Parlament aber von einer Handvoll angeführter Extremfälle beeindrucken, wo der Wohnort weit außerhalb des Prüfungsgebietes angesiedelt war und entsprechend hohe Kosten entstanden. Schade, dass man keine Bereitschaft zum angebotenen Kompromiss zeigte, der die Attraktivität des Betriebsprüfungsdienstes nicht unnötig herabgesetzt hätte.

Rechtsschutz unverzichtbar
Diese Grundsatzfrage im Reisekostenrecht ist damit geklärt – für die Vergangenheit und die Zukunft, rechtlich und politisch. Es wird aber sicher nicht der letzte Fall sein, wo die Interessen von Verwaltung und Beschäftigten gegenläufig sind und es wird auch nicht der letzte Fall sein, wo die Rechtsauslegung deshalb diskussionswürdig ist. Gut, wenn man dann als bfg-Mitglied mit dem Rechtsschutz und der Vertretung durch das dbb-Dienstleistungszentrum einen starken Partner an seiner Seite weiß.